WILLE HAHN Rechtsanwälte PartG mbB in Kassel
Familienrecht
Wir beraten und vertreten Sie qualifiziert und umfassend auf dem Gebiet des Familienrechts.
Dies beginnt mit der Beratung vor Eingehung einer Ehe oder einer Partnerschaft durch Erstellung oder Prüfung eines Ehe- bzw. Partnerschaftsvertrages.
Wir beraten ferner bei einer Trennung oder auch schon vor einer beabsichtigten Trennung und erfassen sämtliche hiermit im Zusammenhang stehenden Fragen und Probleme, zu denen insbesondere gehören:
- Getrenntleben (Ehescheidungsvoraussetzung)
- Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt
- Sorgerecht / Umgangsrecht
- Güterrecht / Vermögensauseinandersetzung
Hier stellen wir Ihnen die rechtliche Situation dar, legen aber auch stets Wert auf eine präventive Beratung, um eine oft persönlich belastende, gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.
In diesem Zusammenhang besprechen wir mit Ihnen die Möglichkeit der Errichtung einer sogenannten Trennungs-/Ehescheidungsfolgenvereinbarung, in welcher im Vorfeld der Ehescheidung sämtliche regelungsbedürftigen Angelegenheiten, insbesondere auch die Vermögensauseinandersetzung - Zugewinnausgleich -, rechtsverbindlich zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner festgelegt werden können.
Selbstverständlich vertreten wir Ihre rechtlichen Interessen bei Unmöglichkeit der Herbeiführung einer gütlichen Einigung und stellen die entsprechenden gerichtlichen Anträge für Sie.
Wünschen Sie die Scheidung Ihrer Ehe, prüfen wir, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, und übernehmen die Vertretung Ihrer rechtlichen Interessen vor dem zuständigen Familiengericht.
Sollte nicht bereits in einer Trennungs-/Ehescheidungsfolgenvereinbarung eine gütliche Regelung bezüglich der sogenannten Folgesachen, wie zum Beispiel Kindesunterhalt, nachehelicher Ehegattenunterhalt, Vermögensauseinandersetzung oder Umgangsrecht, erfolgt sein, werden wir im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens oder aber auch isoliert hiervon die Ansprüche gerichtlich geltend machen und Ihre Interessen vertreten.
Eine Sonderstellung der familienrechtlichen Folgesachen nimmt der Versorgungsausgleich ein. Dies betrifft den Ausgleich der während der Dauer Ihrer Ehe erworbenen Rentenanwartschaften.
Der Versorgungsausgleich wird grundsätzlich von "Amts wegen", das heißt, ohne dass wir einen entsprechenden Antrag für Sie bei Gericht stellen müssen, durchgeführt. Dieser kann aber auch im Vorfeld der Ehescheidung oder noch während der Dauer des Ehescheidungsverfahrens in einer Trennungs-/Ehescheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen oder modifiziert werden, in welcher Sie und Ihr Ehepartner einen dementsprechenden Verzicht bzw. eine Anpassung vereinbaren. Das Familiengericht hat dann lediglich zu prüfen, ob der zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner vereinbarte Ausschluss der Durchführung des Versorgungsausgleichs der Wirksamkeitskontrolle standhält. Diesbezüglich erfolgt zuvor eine umfassende Beratung durch uns.